Allgemeine Geschäftsbedingungen der OPTIMAX Saatenvertriebs GmbH & CO KG
Stand Februar 2005
1. Allgemeines/Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und den damit verbundenen Rechtsgeschäften. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt.
2. Angebot/Auftrag
2.1 Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Nebenabreden oder spätere Änderungen jeder Art bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telekopie gewahrt (Fax und e-Mail).
2.2 Die Abbildung und Angaben für Maschinen, Geräte und Pflegeprodukte sind unverbindlich. Wir behalten uns vor, unsere Produkte der jeweils fortschreitenden Entwicklung anzupassen.
2.3 Die im Katalog genannten Sorten in den aufgeführten Saatgutmischungen sind unverbindlich. Wir behalten uns vor, die Sortenauswahl den jeweils fortschreitenden Entwicklungen anzupassen.
3. Preise/Zahlungsbedingungen/Gerichtsstand
3.1 Die Preise, ob mündlich oder schriftlich mitgeteilt, sind freibleibend und verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart, in Euro ab Lager des Lieferanten/Verkäufers. Für Kleinmengen, für die es gestaffelte Preise gibt, kommt die für die Liefermenge gültige Preisstufe zur Berechnung. Auf Abnahmemengen unter unseren handelsüblichen Verpackungseinheiten (siehe Katalog) erheben wir einen Kleinpackungs-Zuschlag von 25 %. Die Preise enthalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer.
3.2 Kosten für Versicherung, Versand und Zollgebühren werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
3.3 Sofern nicht abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse – ohne Skontoabzug – zur Zahlung fällig, andernfalls gerät der Käufer in Verzug. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Kosten und Verzugszinsen entsprechend dem HGB §343 (1) zu erheben.
3.4 Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen, so dass die Kaufpreisforderung erst mit Leistung des im Scheck angegebenen Betrags und nur in dieser Höhe erlischt.
3.5 Tritt in den Vermögens- oder Einkommensverhältnissen des Käufers nach Abschluss des Kaufvertrages eine wesentliche Verschlechterung ein oder dem Verkäufer werden nach Kaufabschluss Umstände bekannt, die Bedenken in die Kreditwürdigkeit des Käufers gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann der Verkäufer die sofortige Bezahlung der fälligen Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung verlangen und weitere Lieferungen unter Fristsetzung von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Nach erfolgtem Fristablauf ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3.6 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenstandsforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
3.7 Der Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist der Firmensitz des Lieferanten. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist Tübingen. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und Käufer unterstehen ausschließlich dem deutschen Recht.
4. Lieferung/Verpackung/Rücktrittsrecht
4.1 Die Liefertermine und Lieferfristen stehen unter Vorbehalt, und zwar, dass wir als Zwischenkäufer selbst rechtzeitig und richtig beliefert werden.
4.2 Die Lieferfrist beginnt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Sie gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Lager verlassen hat bzw. dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
4.3 Bei nachträglich durch den Käufer/Besteller gewünschten Änderungen oder bei Lieferhindernissen verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
4.4 Das Saatgut wird in handelsüblicher Weise verpackt. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird der Preis für die Verpackung des Saatgutes mit der Ware berechnet (brutto für netto) oder bei Netto-Lieferung gesondert abgerechnet. Rollrasen wird unverpackt, meist auf Tauschpaletten geliefert. Im Falle eines Nichttausches werden die Paletten berechnet.
4.5 Wird die Lieferung aufgrund höherer Gewalt, insbesondere Minder- oder Missernten, Streik, Unruhen, Witterungseinflüssen usw. dauernd unmöglich, so wird der Verkäufer von der Leistungspflicht befreit, ohne dass hierdurch ein Schadensersatzanspruch für den Käufer entsteht. In Fällen vorübergehender Unmöglichkeit ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit nach Beendigung der Behinderung hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann diese insoweit vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche seitens des Käufers sind ausgeschlossen. Tritt der Käufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, ohne hierzu berechtigt zu sein, behält der Verkäufer den Anspruch auf den Kaufpreis abzüglich der ersparten Aufwendungen.
5. Versand
5.1 Bei Versendung der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an den Transporteur oder einer sonstigen mit der Auslieferung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wird. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer den Transport selbst durchführt. Maßgeblich für die Berechnung der Waren sind die in den Lieferpapieren angegebenen Mengen. Bei Rollrasen sind bis zu 5 % Eintrocknung/Bruch üblich und gehen nicht zu Lasten des Verkäufers.
5.2 Wenn nicht anders vereinbart, bestimmt der Verkäufer die Art und Weise des Warenversandes sowie die Verladestelle für die Ware.
6. Beschaffenheitsvereinbarung, gentechnische Einträge
6.1 Nach § 434 (1) Satz 1 BGB gilt zur vereinbarten Beschaffenheit des Saatgutes folgendes:
a) das Saatgut ist art- und sortenecht. b) das in Deutschland produzierte Saatgut erfüllt die Anforderung aus dem Saatgutverkehrsgesetz und der Saatgutverordnung der jeweils gültigen Fassung. Das in anderen Ländern erzeugte Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweils gültigen europäischen Saatgutrichtlinie.
6.2 Die Sorten des gelieferten Saatgutes wurden – soweit nichts anderes vereinbart – unter Anwendung der traditionellen Züchtungsmethode, somit ohne Einsatz von gentechnischen Methoden, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet. Bei der Erzeugung des Saatgutes wurden Verfahren angewandt, die zum Ziel haben, die Einkreuzung von zufällig vorhandenen gentechnisch veränderten Organismen (GVO´s) zu vermeiden. Da die Vermehrung auf offenem Felde sowie unter freiem Pollenfluge stattfindet, ist es nicht möglich, das zufällige Vorhandensein von GVO´s völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut vollkommen frei von jeglichen Spuren von GVO´s ist.
6.3 Wir behalten uns das Recht vor, in unseren Saatgutmischungen Sorten durch gleichwertige bzw. höherwertige Sorten zu ersetzen.
7.Mängelrüge, Mängelansprüche, Verjährungsfrist, Schadenminderungspflicht
7.1 Bei Lieferung sind erkennbare Mängel sowie Beschädigung der Ware oder Verpackung und Fehllieferungen bei Warenempfang dem abliefernden Transporteur oder der sonst mit dem Transport beauftragten Person mitzuteilen, auf dem Lieferschein zu vermerken und innerhalb von 48 Stunden dem Verkäufer per Telefon/Telefax/e-Mail mitzuteilen. Erfolgt die Lieferung an einen vom Besteller benannten Empfänger, so hat der Besteller den Empfänger der Ware anzuhalten, diese umgehend zu prüfen und etwaige Mängel oder Fehllieferungen dem Besteller oder Verkäufer sofort mitzuteilen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung geht zu Lasten des Bestellers.
7.2 Alle nicht offensichtlichen Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Erkennbarkeit zu rügen. Er hat die Identität des gerügten Saatgutes durch geeignete Beweismittel darzulegen. Als Beweismittel können z.B. die vom Käufer aufbewahrte Kennzeichnung, Verpackung und Saatgutrestmengen in Betracht kommen. Ist der Käufer Verbraucher des Saatgutes und rügt er das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und erkennt der Verkäufer den Mangel nicht unverzüglich an, so ist umgehend eine Besichtigung durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zu der beide Parteien hinzugezogen werden sollen. Der Sachverständige soll von der nach Länderrecht zuständigen Anerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll.
7.3 Erkennt der Verkäufer eine Mängelrüge nicht unverzüglich an, so ist ein Muster zu ziehen, und zwar bei einem offensichtlichen Mangel in jedem Fall und bei einem nicht offensichtlichen Mangel, sofern noch Saatgut vorhanden ist. Es ist ein Durchschnittsmuster zu ziehen, und daraus sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an eine deutsche amtliche Prüfstelle zwecks Untersuchung einzusenden, das andere an die andere Vertragspartei.
7.4 Ist der Käufer kein Kaufmann, so hat er bei Mitteilung der Nichtanerkennung des Mangels durch den Verkäufer diesen abschließend zu unterrichten, ob er ein Durchschnittsmuster selbst ziehen lässt. Er hat in jedem Fall dem Verkäufer die Musterziehung zu ermöglichen.
Unterlässt der Käufer die Musterziehung bzw., wenn er kein Kaufmann ist, die Mitteilung an den Verkäufer oder ermöglicht er dem Verkäufer die Musterziehung nicht, so geht dies zu Lasten des Käufers. Die Muster müssen gem. den Probenahmevorschriften des Verbandes deutscher landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine zuständige Behörde bestellte oder verpflichtete Person gezogen und gebildet werden.
7.5 Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der ersten Probe an, so ist die bei ihr verbleibende letzte Teilprobe unverzüglich an die Samenprüfstelle der LUFA Hamburg zu übersenden. Die tatsächlichen Feststellungen dieser zweiten Analyse sind endgültig.
7.6 Ist kein Saatgut mehr vorhanden und erkennt der Verkäufer des Saatgutes eine Mängelrüge des Käufers nicht unverzüglich an, so ist unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zu der Verkäufer und Käufer hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige soll von der nach Landesrecht zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung durch den Sachverständigen ist die Feststellung der Tatsachen und die Ermittlung möglicher Ursachen für den Sachmangel. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Saatgut zum Zweck des Wiederverkaufs erworben worden ist.
7.7 Die Verjährungsfrist einer Mängelrüge beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Sache. Die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses gemäß §478, § 479 BGB bleibt unberührt. Für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Verjährungsfrist von 18 Monaten, beginnend ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.
7.8 Der Käufer muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen.
8. Gewährleistung und Haftung des Verkäufers
8.1 Bei rechtzeitig gerügten Mängeln, für die der Verkäufer haftet, leistet er nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung, jedoch mit keiner höheren Summe als dem anteiligen Rechnungsbetrag, der dem bemängelten Lieferungsanteil entspricht. Eine Haftung und Schadensersatz über diesen Rechnungsbetrag hinaus ist ausgeschlossen. Sämtliche weitergehenden Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt auf Seiten des Verkäufers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
8.2 Gewährleistungsansprüche verjähren vom Zeitpunkt der Übergabe an innerhalb eines Jahres. Das Gleiche gilt für Pflichtverletzungen des Verkäufers, die keine Sach- und Rechtsmängel betreffen, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszweckes unverzichtbar ist.
8.3 Für die Entwicklung und den Fortbestand der Waren im freien Lande übernimmt der Verkäufer keine Gewähr, da diese von unkontrollierbaren Einflüssen abhängig sind.
9. Eigentumsvorbehalt/Sicherungsübereignung
9.1 Der Verkäufer bleibt Eigentümer der Ware bis zu ihrer vollständigen Bezahlung, bei Hingabe von Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung. Bei einem Weiterverkauf der gelieferten Waren vor endgültiger Bezahlung wird die Kaufpreisforderung bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrage des Verkäufers und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen derart, dass der Verkäufer als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Für den Fall, dass die gelieferte Ware vermischt, verarbeitet oder sonst wie verändert wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum gem. §§ 947 ff. BGB.
9.2 Falls der Käufer vor erfolgter Bezahlung gelieferter Waren seine Zahlungen einstellt, hat der Verkäufer die in § 46 der Konkursordnung angeführten Rechte auf Aussonderung bzw. Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung. Außergewöhnliche Verfügungen wie z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung usw. sind nur mit Zustimmung des Verkäufers zulässig. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware für eigene und fremde Rechnung gegen Feuer zu versichern. Insofern gelten Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an den Verkäufer als abgetreten und zwar bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
10. Datenschutz
Für Zwecke des Geschäftsverkehrs mit den Kunden sind wir berechtigt, Daten des Kunden elektronisch zu speichern, zu bearbeiten und zu übermitteln.
11. Schlussbestimmungen
11. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte sich in einem Punkt auf der Grundlage dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abgeschossenen Vertrages eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Vertrag schließenden Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.